( § 10 Abs 1 Z 2 LPG , § 1116 ABGB ) Die 14-tägige Präklusivfrist des § 10 Abs 1 Z 2 LPG für den Antrag auf Verlängerung des Landpachtvertrags beginnt nicht mit Zustellung der außergerichtlichen Aufkündigung, sondern erst mit Zustellung der Räumungsklage zu laufen.
OGH 30.08.2005, 5 Ob 180/05i