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U-Bahnbau - Aufkündigung wegen eines öffentlichen Interesses

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2005/441 Heft 19 v. 3.11.2005

( § 30 Abs 1 MRG ) Der Mietvertrag kann nach der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG wegen eines qualifizierten öffentlichen Interesses aufgekündigt werden, wenn der Vermieter eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Gleiches gilt für eine Vermietergesellschaft, an der eine Körperschaft öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt ist.

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