( § 7 Abs 1 Z 1 UVG , § 140 ABGB ) Während des Konkurs- bzw Schuldenregulierungsverfahrens oder des Abschöpfungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners bestehen iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen der titulierten Unterhaltspflicht, soweit die Summe der Unterhaltsleistungen, zu denen der Schuldner insgesamt verpflichtet ist, die Differenz zwischen dem Existenzminimum nach § 291a EO und dem Unterhaltsexistenzminimum nach § 291b EO übersteigt.