( § 2 Abs 1 UVG , Art 2 VO (EWG) 1408/71 ) Während der Untersuchungshaft ist ein EU-Bürger (hier: ein gleich zu behandelnder türkischer Staatsbürger) kein Arbeitnehmer oder Arbeitslosengeldbezieher iSd VO (EWG) 1408/71 und kann seinem Kind deshalb nicht unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft bzw Wohnsitz im EU-Ausland den Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse vermitteln.
OGH 11.08.2005, 2 Ob 172/05s