( § 154 ABGB , § 9 AußStrG aF ) Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vertrags kann nur ausdrücklich mit Beschluss erfolgen.
( § 154 ABGB , § 9 AußStrG aF ) Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vertrags kann nur ausdrücklich mit Beschluss erfolgen.