( § 140 ABGB , § 12a FLAG ) Die Gewährung von Familienbeihilfe setzt gemäß § 13 FLAG einen Antrag des Bezugsberechtigten voraus. Deshalb kommt eine amtswegige Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags auf den Kindesunterhalt ohne Vorbringen des Unterhaltsschuldners nur dann in Betracht, wenn aktenkundig ist, dass der betreuende Elternteil Familienbeihilfe bezieht.