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Vereinbarung eines Beobachtungszeitraums für die Unterhaltsbemessung bei selbstständig Erwerbstätigen

FAMILIENRECHTZRInfo 2005/427 Heft 19 v. 3.11.2005

( § 69 Abs 2 EheG ) Im Fall eines selbstständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldners richtet sich die Bemessung des laufenden Unterhalts grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre. Wenn beide Parteien des Unterhaltsverfahrens (hier: Unterhalt nach Scheidung) übereinstimmend von einem anderen Beobachtungszeitraum ausgehen (hier: Einkommen des letzten Jahres), ist auf diesen abzustellen.

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