( § 922 Abs 1 ABGB , § 932 Abs 4 ABGB ) Bei geringfügigen Mängeln ist die Wandlung ausgeschlossen. Ob ein Mangel geringfügig ist, wird in einer Interessenabwägung beurteilt, bei der sowohl die Folgen der Vertragsaufhebung für die Parteien als auch die Schwere des Mangels zu berücksichtigen sind. Dabei kommt es auf das objektive Gewicht des Mangels an; die subjektive Bedeutung der fehlenden Eigenschaft für den Übernehmer muss allerdings dann mit berücksichtigt werden, wenn diese dem Übergeber bei Vertragsabschluss erkennbar war. In die Interessenabwägung darf nur der Wertverlust der Sache bis zur Ablehnung des Wandlungsbegehrens durch den Übergeber einbezogen werden; der Wertverlust während des Verfahrens bleibt außer Betracht.