( § 1052 ABGB , § 1167 ABGB idF vor GewRÄG ) Ob die Zurückbehaltung des gesamten, noch offenen Werklohns bis zur Verbesserung des Mangels (Leistungsverweigerungsrecht) wegen Schikane ausgeschlossen ist, entscheidet sich in einer Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls.