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Bereicherungsansprüche nach Scheitern der Lebensgemeinschaft

SCHULDRECHTZRInfo 2005/411 Heft 18 v. 20.10.2005

( § 1435 ABGB ) Die beiderseitigen Leistungen der Partner während ihrer Lebensgemeinschaft erfolgen in der Regel unentgeltlich, weshalb nach Scheitern der Gemeinschaft grundsätzlich keine Bereicherungsansprüche zustehen. Anderes gilt, wenn es sich um außergewöhnliche Zuwendungen handelt (zB für den Erwerb einer Wohnung), die erkennbar in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft bzw einer späteren Eheschließung gemacht wurden.

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