( § 61 GBG , § 75 Abs 2 GBG , § 78 AußStrG nF ) Im Rechtsmittelverfahren über den Antrag auf Streitanmerkung besteht seit In-Kraft-Treten des neuen AußStrG ein Kostenersatzanspruch.
LG St. Pölten 16.06.2005, 21 R 177/05w
Anm: Der OGH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (21.06.2005, 5 Ob 135/05x = ZRInfo 2005/387) einen Kostenersatzanspruch im Grundbuchverfahren auch nach In-Kraft-Treten des neuen AußStrG abgelehnt, weil dieses Verfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert sei. Das LG St. Pölten argumentierte in der vorliegenden Entscheidung damit, dass das Verfahren über den Antrag auf Streitanmerkung zwar ein Grundbuchverfahren, aber auch ein Annex des kontradiktorischen Streitverfahrens sei, weshalb das Erfolgsprinzip des § 78 AußStrG nF angewendet werden könne.