( § 37 Abs 3 Z 19 MRG idF vor BGBl I 2003/113, § 41 Abs 1 ZPO , § 15 WGG ) Ein Wohnungskäufer beantragte die Feststellung, dass der angemessene Preis aufgrund der Einbehaltung von Baukosten-Skonti durch die Gemeinnützige Bauvereinigung (GBV) überschritten worden sei. Während des Verfahrens holte er ein Privatgutachten ein, mit dem er die Überschreitung beziffern konnte; dessen Ergebnis wurde auch in die erstgerichtlichen Feststellungen aufgenommen. Dies ermöglichte es dem OGH, dem Antrag ohne die sonst erforderliche Verfahrensergänzung stattzugeben (14. 9. 2004, 5 Ob 150/04a = ecolex 2005/90 = ZRInfo 2004/439 ; die Vorinstanzen hatten den Antrag rechtsirrig abgewiesen). Da die Kosten des Privatgutachtens in diesem Fall als zur Rechtsverfolgung notwendige und zweckmäßige Barauslagen zu werten sind, trifft die unterliegende GBV gemäß § 37 Abs 3 Z 19 MRG idF vor BGBl I 2003/113 iVm § 41 Abs 1 ZPO die Kostenersatzpflicht.