( § 1096 Abs 1 ABGB ) Die subjektive Besorgnis des Mieters über eine wissenschaftlich nicht erwiesene Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkantennen rechtfertigt keine Mietzinsminderung, weil im Gewährleistungsrecht - außerhalb besonderer Zusagen - immer nur objektive Kriterien maßgeblich sind.
OGH 02.08.2005, 1 Ob 146/05k