( § 1295 Abs 1 ABGB ) Der Schadenersatzanspruch ist nicht wegen Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen, wenn ein Eisläufer von einem anderen erst verletzt wird, nachdem er das gemeinsame „Fangenspiel“ unterbrochen und sich an den Rand der Eislauffläche begeben hat.
OGH 14.07.2005, 6 Ob 76/05b