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Keine Aktivlegitimation des Fruchtnießers für die Servitutenklage

SACHENRECHTZRInfo 2005/407 Heft 18 v. 20.10.2005

( § 509 ABGB , § 523 ABGB , § 228 ZPO ) Nur der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft kann die Servitutenklage erheben, nicht hingegen der Fruchtnießer.

OGH 14.07.2005, 6 Ob 140/05i

Sachverhalt: Der Kläger ist Fruchtnießer der herrschenden Liegenschaft, zu deren Gunsten ein Wegerecht über eine Nachbarliegenschaft als außerbücherliche, offenkundige Servitut besteht.

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