( § 509 ABGB , § 523 ABGB , § 228 ZPO ) Nur der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft kann die Servitutenklage erheben, nicht hingegen der Fruchtnießer.
OGH 14.07.2005, 6 Ob 140/05i
Sachverhalt: Der Kläger ist Fruchtnießer der herrschenden Liegenschaft, zu deren Gunsten ein Wegerecht über eine Nachbarliegenschaft als außerbücherliche, offenkundige Servitut besteht.