( § 26 Abs 2 GBG , § 94 Abs 1 Z 4 GBG , § 943 ABGB , § 1 Abs 1 lit d NotaktsG ) Der nicht in Notariatsaktsform geschlossene Vertrag über eine Liegenschaftsschenkung kann nur dann Grundlage einer bücherlichen Eintragung sein, wenn die „wirkliche Übergabe“ der Liegenschaft (auch) vom Geschenkgeber urkundlich bestätigt wird. Eine Erklärung des Geschenknehmers oder eines Dritten reicht nicht aus.