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Kein Kostenersatz im Grundbuchverfahren

SACHENRECHTZRInfo 2005/387 Heft 17 v. 6.10.2005

( § 75 Abs 2 GBG , § 78 AußStrG nF, § 9 Abs 1 Oö BauO ) Auch nach In-Kraft-Treten des neuen Außerstreitverfahrens gibt es im Grundbuchverfahren keinen Kostenersatz.

Die Abschreibung von einem unbebauten Grundstück, das ein Baugrundstück desselben Eigentümers umschließt, bedarf gemäß § 9 Abs 1 Oö BauO der baubehördlichen Bewilligung.

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