( § 75 Abs 2 GBG , § 78 AußStrG nF, § 9 Abs 1 Oö BauO ) Auch nach In-Kraft-Treten des neuen Außerstreitverfahrens gibt es im Grundbuchverfahren keinen Kostenersatz.
Die Abschreibung von einem unbebauten Grundstück, das ein Baugrundstück desselben Eigentümers umschließt, bedarf gemäß § 9 Abs 1 Oö BauO der baubehördlichen Bewilligung.