(§ 13 AußStrG aF, § 102 Abs 3 AußStrG aF, § 178 AußStrG aF) Wenn die im Abhandlungsverfahren erteilte Amtsbestätigung über die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft mit einem Rechtsmittel bekämpft wird, entspricht der Entscheidungsgegenstand gemäß § 102 Abs 3 AußStrG aF dem Dreifachen des anteiligen Einheitswerts der Liegenschaft. An den davon abweichenden Bewertungsausspruch des Rekursgerichts ist der OGH nicht gebunden.