(§ 879 Abs 3 ABGB) Der Vertrag zwischen dem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragshändler sieht vor, dass den Händler bei Fernabsatzgeschäften das Risiko des Missbrauchs von Kreditkarten trifft und das Kreditkartenunternehmen bereits ausbezahlte Beträge zurückverlangen kann, wenn der Karteninhaber einen Missbrauch reklamiert. Diese Klausel ist für den Händler nicht gröblich benachteiligend, wenn er sich bei Abschluss des Händlervertrags auch für ein teureres, aber sicheres Verfahren zur Autorisierung von Kartendaten („SET“) mit Risikoausschluss entscheiden hätte können.