( § 914 ABGB , § 1170 ABGB ) In der Vertragskette mit dem Bauherrn, dem Generalunternehmer und den Subunternehmern ergeben sich die vertraglichen Rechte und Pflichten aus den Einzelverträgen. Aus Billigkeit kann jedoch eine Verknüpfung der Einzelverträge geboten sein, etwa insofern, als sich der Generalunternehmer gegenüber einem Subunternehmer nicht auf die mangelnde Fälligkeit des Werklohns wegen Nichtvorlage der vereinbarten Bautagesberichte berufen kann, wenn der Bauherr dem Generalunternehmer das Werk bereits abgenommen und bezahlt hat.