( § 843 ABGB ) Die Realteilung setzt nicht nur Gleichwertigkeit, sondern auch Gleichartigkeit der Teile voraus. Gegen die Rechtsansicht, die Realteilung einer Liegenschaft sei nicht möglich, wenn die Teile zwar ihrem Wert nach den Miteigentumsquoten entsprechen, aber in ihren Flächenausmaßen davon krass abweichen, bestehen keine Bedenken (Zurückweisung der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage).