( § 364c ABGB , § 64 GBG , § 122 GBG ) Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot erlischt mit dem Tod des Belasteten oder des Berechtigten sofort. Die Verlassenschaft des Verbotsberechtigten kann daher gegen eine Grundbucheintragung, die in das Verbot eingegriffen hat, nicht Rekurs erheben.