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Veräußerungs- und Belastungsverbot - Rekurs gegen eine verbotswidrige Eintragung

SACHENRECHTZRInfo 2005/384 Heft 17 v. 6.10.2005

( § 364c ABGB , § 64 GBG , § 122 GBG ) Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot erlischt mit dem Tod des Belasteten oder des Berechtigten sofort. Die Verlassenschaft des Verbotsberechtigten kann daher gegen eine Grundbucheintragung, die in das Verbot eingegriffen hat, nicht Rekurs erheben.

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