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Ortsüblichkeit von Lärm - Starten eines Motorrads in einem ruhigen Wohngebiet während der Nacht

SACHENRECHTZRInfo 2005/383 Heft 17 v. 6.10.2005

( § 364 Abs 2 ABGB ) Dass ein Motorrad zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auf dem Vorplatz eines Wohnhauses zum Wegfahren gestartet wird, ist auch in einem ruhigen Wohngebiet ortsüblich.

Die ÖAL-Richtlinien können als Anhaltspunkt für die Ortsüblichkeit von Lärm dienen.

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