( § 364 Abs 2 ABGB ) Dass ein Motorrad zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auf dem Vorplatz eines Wohnhauses zum Wegfahren gestartet wird, ist auch in einem ruhigen Wohngebiet ortsüblich.
Die ÖAL-Richtlinien können als Anhaltspunkt für die Ortsüblichkeit von Lärm dienen.