( § 14 Abs 3 WEG 1975 , § 29 WEG 2002 , § 1295 Abs 1 ABGB , § 1298 ABGB ) Ein Mehrheitsbeschluss über eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung darf grundsätzlich erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist bzw dem rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens vollzogen werden. Nur ausnahmsweise - zB bei Gefahr im Verzug - ist ein früherer Vollzug zulässig. Dies gilt im WEG 1975 wie im WEG 2002.