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Wartepflicht vor dem Vollzug eines Mehrheitsbeschlusses über eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2005/393 Heft 17 v. 6.10.2005

( § 14 Abs 3 WEG 1975 , § 29 WEG 2002 , § 1295 Abs 1 ABGB , § 1298 ABGB ) Ein Mehrheitsbeschluss über eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung darf grundsätzlich erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist bzw dem rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens vollzogen werden. Nur ausnahmsweise - zB bei Gefahr im Verzug - ist ein früherer Vollzug zulässig. Dies gilt im WEG 1975 wie im WEG 2002.

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