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Heilung von Zustellfehlern durch tatsächliches Zukommen

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2005/402 Heft 17 v. 6.10.2005

( § 7 ZustG , § 16 ZustG ) Unabhängig von der Zulässigkeit der Ersatzzustellung ist die Zustellung nach der allgemeinen Heilungsregel des § 7 ZustG wirksam, sobald das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

OGH 07.06.2005, 5 Ob 123/05g

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