( § 7 ZustG , § 16 ZustG ) Unabhängig von der Zulässigkeit der Ersatzzustellung ist die Zustellung nach der allgemeinen Heilungsregel des § 7 ZustG wirksam, sobald das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
OGH 07.06.2005, 5 Ob 123/05g