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Hinweis- und Anleitungspflichten des Gerichts im Rahmen der Prozessleitung

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2005/401 Heft 17 v. 6.10.2005

( § 182a ZPO ) Gemäß § 182a ZPO muss das Gericht eine Partei im Rahmen seiner Prozessleitungspflicht auf rechtliche Gesichtspunkte, die erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten werden, auch dann hinweisen, wenn diese im Verfahren von der Gegenpartei angesprochen worden sind.

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