( Art 34 Nr 2 EuGVVO ) Gemäß Art 34 Nr 2 EuGVVO wird ein Versäumungsurteil nicht anerkannt, wenn dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht rechtzeitig zugestellt worden ist, es sei denn, der Beklagte hat gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel erhoben, „obwohl er die Möglichkeit dazu hatte“. Der OGH richtet zur Auslegung des letzten Satzes zwei Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH: