( § 82 Abs 1 Z 2 EheG ) Die Eheringe sind als persönliche Sachen nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen.
OGH 23.06.2005, 6 Ob 65/05k
( § 82 Abs 1 Z 2 EheG ) Die Eheringe sind als persönliche Sachen nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen.
OGH 23.06.2005, 6 Ob 65/05k