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Aufteilung ehelichen Vermögens - Hinterziehung von Steuern, Beute aus strafbarer Handlung

FAMILIENRECHTZRInfo 2005/358 Heft 16 v. 22.9.2005

( § 81 EheG , § 83 EheG ) Soweit den Empfänger eine Rückersatzpflicht trifft, fallen seine Einkünfte aus einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht in die Aufteilungsmasse.

Wenn Einkünfte, für die nicht dem Gesetz entsprechend Steuern entrichtet wurden, in die Aufteilungsmasse fallen, müssen auch die deshalb entstandenen Steuerschulden bei der Aufteilung berücksichtigt werden.

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