( § 81 EheG , § 83 EheG ) Soweit den Empfänger eine Rückersatzpflicht trifft, fallen seine Einkünfte aus einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht in die Aufteilungsmasse.
Wenn Einkünfte, für die nicht dem Gesetz entsprechend Steuern entrichtet wurden, in die Aufteilungsmasse fallen, müssen auch die deshalb entstandenen Steuerschulden bei der Aufteilung berücksichtigt werden.