( § 9 GBG , § 96 Abs 1 GBG ) Gegenüber dem Grundbuchantrag kann zwar kein Plus, wohl aber ein Minus bewilligt werden.
Ein aufschiebend bedingtes oder ab einem Anfangstermin zustehendes Recht kann vor Eintritt der Bedingung bzw des Termins im Grundbuch weder einverleibt noch vorgemerkt werden.