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Beginn der Verjährung wegen Nichtgebrauchs der Dienstbarkeit

SACHENRECHTZRInfo 2005/361 Heft 16 v. 22.9.2005

( § 1488 ABGB ) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1488 ABGB beginnt zu laufen, sobald der Berechtigte davon Kenntnis hat oder bei gewöhnlicher Sorgfalt wahrnehmen hätte können, dass sich der Verpflichtete der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt.

OGH 12.07.2005, 4 Ob 84/05i

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