( § 1488 ABGB ) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1488 ABGB beginnt zu laufen, sobald der Berechtigte davon Kenntnis hat oder bei gewöhnlicher Sorgfalt wahrnehmen hätte können, dass sich der Verpflichtete der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt.
OGH 12.07.2005, 4 Ob 84/05i