( § 24 Abs 1 MRG ) Eine Anlage des Miethauses (hier: Aufzug) ist eine Gemeinschaftsanlage, wenn es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie - gegen Beteiligung an den Betriebskosten - zu benützen. Keine Gemeinschaftsanlage, sondern Sondernutzung liegt hingegen vor, wenn einzelnen Mietern das Recht eingeräumt wurde, die Benützung der Anlage durch andere Mieter von der Zahlung eines über die Betriebskosten hinausgehenden Entgelts abhängig zu machen oder diese überhaupt von der Benützung auszuschließen. Ob Sondernutzung vorliegt, ist nach der entsprechenden Vereinbarung zu beurteilen. Dass die Einräumung von Benützungsrechten an der Anlage durch die Hausverwaltung (nicht durch Mieter) erfolgt, spricht nicht unbedingt gegen eine Sondernutzung.