( § 1332 ABGB , § 1 AHG ) Geht eine Sache verloren oder wird sie zerstört, muss der Schädiger bei leichter Fahrlässigkeit nicht den Wert eines neuen Ersatzgegenstands, sondern bloß den gemeinen Wert der verlorenen oder zerstörten Sache ersetzen. Für den gemeinen Wert ist in der Regel der Austauschwert der Sache maßgeblich (dh jener Betrag, um den eine im Wesentlichen gleichartige Sache im Verkehr angeschafft werden kann); der Herstellungswert (Kosten für die Anfertigung einer gleichartigen Sache) kann nur dann herangezogen werden, wenn die Sache keinen Verkehrswert hat, weil entsprechende Gegenstände nicht gehandelt werden.