( § 30 Abs 2 Z 13 MRG ) Warum ein vereinbarter Kündigungsgrund für den Vermieter als wichtig und bedeutsam anzusehen ist, muss im Mietvertrag nicht angeführt sein.
OGH 12.02.2004, 2 Ob 79/03m
Sachverhalt: Der Mieter mietete eine Gemeindewohnung an. Im schriftlichen Mietvertrag wurde vereinbart, dass der Vertrag gemäß § 30 Abs 2 Z 13 MRG gekündigt werden kann, wenn nicht binnen vier Wochen der Nachweis über die Auflösung des Mietverhältnisses an der bisherigen Wohnung erbracht wird. Der Sinn des vereinbarten Kündigungsgrunds, zu verhindern, dass nach sozialen Gesichtspunkten vergebene Gemeindewohnungen zusätzlich zu bestehenden Wohnmöglichkeiten angemietet werden, ist im Vertrag nicht angeführt. Hauptmieterin der vom Mieter bisher genutzten Wohnung ist dessen Ehegattin, die versuchte, das Mietverhältnis auf ihren Sohn zu übertragen, jedoch offenbar an dessen mangelndem Eintrittsrecht scheiterte.