( § 1070 ABGB ) Ein Verstoß gegen die zwingenden Regelungen des § 1070 ABGB über die Personengebundenheit des Wiederkaufrechts führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung, nicht bloß zu einem zwar nicht verbücherbaren, aber obligatorisch wirksamen Recht.
Das Wiederkaufrecht kann von Käufer und Verkäufer zugunsten eines Dritten (hier: einer Gemeinde) vereinbart werden.