( § 1004 ABGB , § 266 ZPO ) Auch in einem Verfahren, in dem ein Rechtsanwalt seine Honorarforderung gegen einen Mandanten einklagt, gilt der allgemeine Grundsatz, dass den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast für Einwendungstatsachen trifft; der Mandant muss daher behaupten und beweisen, dass Leistungen des Rechtsanwalts überflüssig oder unzweckmäßig und damit wertlos waren.