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Eintragung eines Pfandrechts gegen den eingeantworteten, aber nicht einverleibten Erben

SACHENRECHTZRInfo 2004/186 Heft 9 v. 27.5.2004

( § 21 GBG , § 819 ABGB ) Obwohl der Erbe das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft bereits mit Einantwortung erworben hat, kann gegen ihn vor grundbücherlicher Einverleibung seines Eigentumsrechts kein Pfandrecht eingetragen werden.

OGH 10.02.2004, 5 Ob 222/03p

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