( § 21 GBG , § 819 ABGB ) Obwohl der Erbe das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft bereits mit Einantwortung erworben hat, kann gegen ihn vor grundbücherlicher Einverleibung seines Eigentumsrechts kein Pfandrecht eingetragen werden.
OGH 10.02.2004, 5 Ob 222/03p