( § 509 ABGB , § 105 EO , § 332 EO , § 334 EO ) Ein Fruchtgenussrecht kann übertragen werden; die bisher überwiegend vertretene Einschränkung, die Übertragung sei „nur der Ausübung nach“ möglich, wird nicht aufrechterhalten.
Ein Fruchtgenussrecht kann verpfändet und gepfändet werden.