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Übertragung und exekutive Verwertung eines Fruchtgenussrechts

SACHENRECHTZRInfo 2004/185 Heft 9 v. 27.5.2004

( § 509 ABGB , § 105 EO , § 332 EO , § 334 EO ) Ein Fruchtgenussrecht kann übertragen werden; die bisher überwiegend vertretene Einschränkung, die Übertragung sei „nur der Ausübung nach“ möglich, wird nicht aufrechterhalten.

Ein Fruchtgenussrecht kann verpfändet und gepfändet werden.

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