( § 26 ZPO , § 36 Abs 1 ZPO , § 158 ZPO ) Wenn eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, führt der Verlust der Prozessfähigkeit nicht zur Unterbrechung des Verfahrens. Ein Prozess mit Anwaltspflicht wird auch dann nicht wegen Verlustes der Prozessfähigkeit unterbrochen, wenn der Rechtsanwalt der prozessunfähig gewordenen Partei die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gibt, weil diese bis zur Bestellung eines neuen Rechtsanwalts wirkungslos bleibt.