( § 144 EO , § 145 EO , § 170 EO , § 239 Abs 1 Z 4 EO ) Als bloße öffentliche Bekanntmachung von Umständen, die sich aus anderen Grundlagen ergeben, ist das Versteigerungsedikt grundsätzlich nicht anfechtbar. Teile des Edikts, in denen das Exekutionsgericht erstmals eine Festlegung trifft, sind jedoch als Beschluss zu werten, gegen den Rekurs erhoben werden kann.