( § 307 EO , § 1425 ABGB ) Nur beim Exekutionsgericht erlegte Beträge sind im Verfahren nach § 307 EO zu verteilen.
OGH 25.03.2004, 3 Ob 129/03x
Sachverhalt: Der betreibenden Gläubigerin wurde die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten gegen das LG für Strafsachen Wien (bzw die Republik Österreich) zustehenden Anspruchs auf Herausgabe bestimmter hinterlegter bzw verwahrter (gemäß § 143 StPO sichergestellter) Sparbücher bewilligt. Dem Drittschuldner wurde verboten, die Sparbücher an den Verpflichteten auszufolgen. Gemäß § 2 EinziehungsG sind strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden können, nach § 1425 ABGB zu hinterlegen. Aufgrund dieser Regelung erlegte das LG für Strafsachen Wien die Sparbücher später nach § 1425 ABGB; der Erlag wurde vom Erlagsgericht angenommen. Auch andere Gläubiger machen Ansprüche auf Ausfolgung der Sparbücher geltend.