( § 333 EO , § 17 WGG , § 20 WGG , § 42 Abs 4 MRG ) Wie andere Bestandrechte unterliegen auch Bestandrechte des Verpflichteten nach dem WGG der Exekution nach den §§ 331 ff EO (Exekution auf andere Vermögensrechte). Als Verwertungsart kommt hier auch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers in Betracht, das Bestandverhältnis zu kündigen, um in weiterer Folge auf die gemäß § 17 WGG bei Beendigung des Miet- oder Nutzungsvertrags zustehenden Geldleistungen (Rückzahlung von Bau- und Grundkostenbeiträgen) greifen zu können. Auch für diese Verwertungsart gilt jedoch, dass Bestandrechte über unentbehrliche Wohnräume der Exekution entzogen sind. Diese Einschränkung ist nicht bereits bei Pfändung, sondern erst im Verwertungsverfahren (von Amts wegen) zu beachten.