( § 193 AußStrG ) Auch wenn keine konkrete Gefährdung zu erkennen ist, hat das Gericht bei einem € 10.000,- übersteigenden Vermögen des minderjährigen Kindes Sicherungsmaßnahmen gegen die das Vermögen verwaltenden Eltern zu treffen. Als Sicherungsmittel kommen neben der Sperre des Guthabens auch Ge- und Verbote nach § 382 EO in Betracht, wie zB das Verbot der Veranlagung des Kindesvermögens in risikoträchtigen Wertpapieren. Das Gericht muss das Sicherungsmittel wählen, welches das Verwaltungsrecht der Eltern am wenigsten einschränkt, aber für den Sicherungszweck noch ausreicht.