( § 382a EO , § 177 ABGB ) Obwohl nach dem Wortlaut des § 382a Abs 1 EO nur ein Elternteil zur Zahlung vorläufigen Unterhalts verpflichtet werden kann, in dessen Haushalt das Kind nicht betreut wird, schließt ein teilweises Zusammenleben den Anspruch nicht aus; maßgeblich ist, dass der in Anspruch genommene Elternteil seine Geldunterhaltspflicht verletzt. Jener Elternteil, bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung und kann daher mangels Geldunterhaltspflicht nicht zur Zahlung vorläufigen Unterhalts verpflichtet werden. Der andere Elternteil, der das Kind mitbetreut, kann sich zwar ersparte Aufwendungen des hauptsächlich betreuenden Elternteils auf seine Geldunterhaltspflicht anrechnen lassen; dies ist jedoch nicht im Verfahren über den vorläufigen Unterhalt, sondern erst bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.