( § 97 ABGB , § 366 ABGB ) Wenn ein Dritter die Liegenschaft mit Erlaubnis einer Person benützt, die gegenüber dem Eigentümer ein Recht auf Benützung hat (hier: Wohnungserhaltungsanspruch des Ehegatten nach § 97 ABGB ), kann der Eigentümer den Dritten nicht mit Erfolg auf Räumung klagen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Benützungsberechtigte nach dem Rechtsverhältnis mit dem Eigentümer zur Überlassung befugt war; die Notwendigkeit dieser Einschränkung bleibt aber offen.