( § 164b ABGB , § 1497 ABGB ) Die Regelung des § 1497 ABGB über den Verlust der Unterbrechungswirkung der Klage im Fall der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens kann auf die Ausschlussfrist des § 164b ABGB (Klage auf Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses) nicht angewendet werden. Auch durch langes Ruhen des Verfahrens geht daher ein rechtzeitig ausgeübtes Bestreitungsrecht nicht wieder verloren.