( § 27 MRG , § 863 ABGB ) Zahlt der Mieter nach Abschluss des Mietvertrags einen Teilbetrag der verbotenen Ablöse in Kenntnis des Umstands, dass der Ablöse keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (dh in Kenntnis der Rückforderbarkeit), ist dies gegenüber dem „redlichen“ Zahlungsempfänger als stillschweigender Verzicht auf den Rückforderungsanspruch nach § 27 MRG zu werten. Die Beweislast für die Kenntnis trifft den Zahlungsempfänger.