( § 30 Abs 2 Z 8 MRG , § 30 Abs 3 MRG ) Die zehnjährige Sperrfrist für die Eigenbedarfskündigung nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG gilt nicht, wenn bereits der Rechtsvorgänger des Vermieters wegen desselben Bedarfs kündigen hätte können (hier: Kündigung wegen Eigenbedarfs für das Kind des Vermieters bzw Enkelkind des Rechtsvorgängers). Dies gilt für Einzel- wie Gesamtrechtsnachfolge.