( § 2 Abs 2 WEG 2002 , § 3 Abs 2 WEG 2002 ) Die Begründung von Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz setzt voraus, dass die entsprechende Fläche ausschließlich zum Abstellen eines Kfz gewidmet ist. An einer Fläche, die zwar als Autoabstellplatz gewidmet ist, tatsächlich aber auch anderen Zwecken dienen soll (hier: als Zugang zu anderen Wohnungseigentumsobjekten), kann Wohnungseigentum nicht begründet werden. Für eine solche Fläche kommt die Begründung von Zubehörwohnungseigentum oder die Widmung als allgemeiner Teil in Betracht.