( § 1438 ABGB , § 35 EO , § 290a Abs 1 Z 10 EO , § 293 Abs 3 EO ) Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen kann der pfändbare Teil einer gesetzlichen Unterhaltsforderung mit dem Anspruch auf eine Geldleistung gegen den Unterhaltsberechtigten aufgerechnet werden. Zur Ermittlung des pfändbaren Teils müssen auch die sonstigen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten herangezogen werden. Ein rechtlicher Zusammenhang (Konnexität) zwischen Forderung und Gegenforderung wird hier nicht vorausgesetzt.